Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Bergheim
Wir beraten und vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse, Vermeidung und Lösung innerbetrieblich rechtlicher Probleme und begleiten Konflikte sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
Unsere Leistungen im Arbeitsrecht
Was leisten unsere Anwälte im Arbeitsrecht?
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Kündigung und Kündigungsschutz
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Abmahnung
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Mindestlohn
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Betriebliche Altersversorgung
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Mobbing
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Datenschutzrechtliche Regelungen nach der DSGVO
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Kurzarbeitergeld
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Tarifliche Eingruppierung
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Arbeitsverträgen sowie leistungs- und gewinnabhängige Zusatzvereinbarungen
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Hilfestellung bei Zeugnisformulierungen
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Begleitung durch Unternehmenskrisen und/oder Insolvenzverfahren
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Wettbewerbsrecht
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Wettbewerbsverbote
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Arbeitnehmererfindungen
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Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement
Wir beraten zuverlässig in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um das Arbeitsrecht. Sollten Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, denken Sie daran, uns unverzüglich zu informieren, da eine Kündigungsschutzklage nur 3 Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden kann, um die Wirksamkeit der Kündigung zu überprüfen.
Wir geben Arbeitnehmern einen Überblick über die wichtigsten Fragen.
Gemäß § 4 des Kündigungsschutzgesetzes können Kündigungen auf ihre Wirksamkeit gerichtlich überprüft werden, wenn innerhalb von 3 Wochen nach ihrem Zugang eine entsprechende Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingeht. Wie diese zu verfassen ist und ob sie Aussicht auf Erfolg hat, ist im Einzelfall zu überprüfen. Diesbezüglich ist die zeitnahe Beratung eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin dringend geboten.
Überdurchschnittliche Leistungsbewertungen sind grundsätzlich von der Arbeitnehmerseite zu beweisen. Insofern besteht bei überdurchschnittlicher Leistung auch ein Anspruch auf ein besseres als nur „befriedigendes“ Zeugnis. Hier sind die einzelnen sprachlichen Formulierungen im Einzelfall darauf zu untersuchen, welche "Schulnote" sie erteilen.
Liegen Betriebsänderungen oder Schließungen vor, so werden häufig Interessenausgleiche und Sozialpläne ausgehandelt, sofern in den Betrieben ein Betriebsrat vorhanden ist. Abfindungen können sich dann aus entsprechenden Sozialplänen ergeben. In anderen Fällen können Abfindungen aus Kündigungsschutzprozessen entstehen oder durch gerichtliche Auflösungsanträge nach §§ 9, 10 KSchG.
Es besteht ein umfassender Auskunftsanspruch der Arbeitnehmer auf datenschutzrechtliche Auskünfte gemäß Art. 15 DSGVO.
Mindestlöhne sind in Tarifverträgen geregelt. Sollten keine Tarifverträge einschlägig sein, gilt seit dem Jahr 2015 der gesetzliche Mindestlohn, welcher jährlich angehoben wird.
Sind verschiedene Regelungsgegenstände sowohl vertraglich als auch tarifvertraglich oder in Betriebsvereinbarungen geregelt, so gilt der Grundsatz der Spezialität und das Günstigkeitsprinzip.
Sollten Sie im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses regelmäßigen Pflichtverletzungen ausgesetzt sein, so ist dies im Einzelnen genau darauf zu prüfen, ob Sie über einen entsprechenden Unterlassungsanspruch hinaus ggf. noch einen Anspruch auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung haben können.
Die Corona-Krise wirft viele Rechtsfragen auf zu Themen wie beispielsweise
- Lohnfortzahlung in Quarantäne
- Homeoffice-Pflicht, -Recht
- Auskunftsansprüche bezüglich Impfung und anderer personen- und gesundheitsbezogener Daten
- Kurzarbeitergeld
- Erstattungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz
Viele Konflikte und Streitigkeiten lassen sich vermeiden oder präventiv lösen, wenn der Arbeitgeber weiß, worauf er hinweisen und achten muss. Dies spielt insbesondere beim Urlaubs- und Datenschutzrecht eine immer größere Rolle. Auch bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, insbesondere der Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote und Versetzungsklauseln, kann eine individuelle Anpassung der arbeitsvertraglichen Regelungen erhebliche Vorteile bringen.
Wir geben auch Arbeitgebern einen Überblick über die wichtigsten Fragen.
Vor dem Ausspruch der Kündigung ist zunächst das Vorliegen eines Kündigungsgrundes und die Einhaltung der Kündigungsfrist zu prüfen. Bei Unternehmen, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen, muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Das Kündigungsschutzgesetz findet nur auf Betriebe Anwendung, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind.
In verschiedenen Regelungsbereichen können Arbeitgeber die Wahrung ihrer berechtigten Interessen arbeitsvertraglich regeln. So kann es beispielsweise äußerst ratsam sein, eine wirksame Verfallklausel mit in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, die die Geltendmachung von beiderseitigen Ansprüchen auf einen Zeitraum von 3 Monaten beschränkt.
Die Versetzungsmöglichkeiten hängen von den arbeitsvertraglichen Regelungen zum Tätigkeits- und Einsatzbereich ab. Auch diesbezüglich können sich entsprechende Vorbehalte zu Versetzungen in arbeitsvertraglichen Regelungen lohnen. Das individuelle betriebliche Erfordernis ist hier im Einzelfall genau zu prüfen und sollte sich in der entsprechenden Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag und in einer ggf. verhandelten Umsetzungsklausel wiederfinden.
Aufgrund des am 13.03.2020 vom Bundestag verabschiedete „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld nunmehr unter erleichterten Bedingungen möglich. Das Kurzarbeitergeld kann auch rückwirkend beantragt werden.
Kommt es zu weniger Arbeitsbedarf oder einem vollständigen Ausfall des Beschäftigungsbedarfes, können Arbeitgeber mit Arbeitnehmern vereinbaren, dass diese teilweise oder vollständig ihre Arbeitsleistung reduzieren und hier entsprechend ein verringertes oder kein Arbeitsentgelt mehr erhalten. Die hieraus resultierende Nettoentgeltdifferenz wird dann von Seiten der Bundesagentur für Arbeit durch das sog. Kurzarbeitergeld ausgeglichen.
Regelvoraussetzungen (§§ 95 bis 99 SGB III):
- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall.
- Unvermeidbarkeit des Entgeltausfalls.
- Entgeltausfall des Mitarbeiters muss jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes betragen.
- Wirksame Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern.
Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind verkürzte Kündigungsfristen von 3 Monaten gemäß § 113 Satz 2 InsO möglich. Diese Frist gilt auch dann, wenn in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder in Arbeitsverträgen eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden ist.
Im Falle eines Auskunftsgesuches ergeben sich die Informationspflichten der Arbeitgeber aus Art. 15 DSGVO.
Christiane Justen-Rentzsch